Vaticanum II

All posts tagged Vaticanum II

Hünermann fiel mir in diesem Jahr außerdem bei (wenn ich mich recht entsinne) gleich zwei Tagungen (vielleicht war die eine davon schon 2008) mit einer These zum Stellenwert der Beschlüsse des zweiten Vatikanums auf. Er räumt nämlich zwar unumwunden ein, daß das Konzil natürlich keine Dogmen verkündet hat. Den Umkehrschluß aber, daß es dann also auch keine Canones und folglich keine Anathematismen verkündet hat und damit das Bestreiten einzelner Aussagen und Lehren des Konzils keine unmittelbare Kirchenstrafe nach sich ziehen kann, läßt er nicht gelten. Denn zum einen handle es sich ja um einen gültigen, nur halt nicht unfehlbaren Akt des außerordentlichen Lehramts (soweit ja richtig), zum anderen müsse man doch aber auch die Textgattung beachten. Tatsächlich habe das Konzil deswegen keine Dogmen verkündet, weil es das, was es vorhatte, gar nicht in Einzeldogmen mit Canones und Anathematismen fassen konnte. Wer jetzt aber an die pastorale Ausrichtung des Konzils denkt und, unwissend, worauf das hinauslaufen soll, zustimmen will, wird äußerst überrascht sein, wenn er hört, welche Textgattung Hünermann auf das Konzilskompendium angewendet haben möchte: Das des Verfassungstextes. Ich wiederhole: Das Zweite Vatikanische Konzil hat nach Peter Hünermann nicht mehr und nicht weniger als einen Verfassungstext der Kirche beschlossen!

Da ist ganz klar: Wer auch nur ein einziges Jota hinwegnehmen will, muß mit dem Kirchenbann bestraft werden – wie eben die Piusbruderschaft. Hünermanns These ist dermaßen absurd, daß ich sie überhaupt nicht mit ihrem Verfasser zusammenbringen kann. Sollte der Kirche etwa 1935 Jahre lang gefehlt haben, was zum Heile nötig ist, nämlich ihre „Verfassung“, die 16 „Heiligen“ Schriften das II. Vatikanischen Konzils: Sacrosanctum Concilium, Inter Mirifica, Lumen Gentium, Orientalium Ecclesiarum, Unitatis Redintegratio, Christus Dominus, Optatam Totius, Perfectae Caritatis, Gravissimum Educationis, Nostra Aetate, Dei Verbum, Apostolicam Actuositatem, Dignitatis Humanae, Ad Gentes, Presbyterorum Ordinis und Gaudium et Spes?

Warum fehlen dann aber Inter Mirifica, Christus Dominus, Optatam Totius, Perfectae Caritatis, Gravissimum Educationis, Apostolicam Actuositatem, Ad Gentes und Presbyterorum Ordinis im Denzinger-Hünermann? Am formalen Stellenwert der Texte kann es jedenfalls nicht liegen, da Nostra Aetate und Dignitatis Humanae es mit der formal niedrigsten Stufe der „Erklärung“ in die Auswahl geschafft haben, die aussortierten Texte aber bis auf Gravissimum Educationis allesamt Dekrete sind. Folglich muß es an ihrer theologiegeschichtlichen Bedeutung liegen, und – schwupps! – schon können es keine Verfassungstexte mehr sein, weil sie andere Texte voraussetzen, um überhaupt ihre eigene Bedeutung zu erlangen, Verfassungstexte aber die grundlegende Eigenschaft haben, aus sich selbst heraus Geltung zu beanspruchen.

Und überhaupt: Wieso sollten die Beschlüsse des 21. ökumenischen Konzils wichtiger sein als das Glaubensbekenntnis des 1.? Oder grundsätzlicher: Wenn es überhaupt einen Verfassungstext der Kirche geben sollte (und ich betone hier den Konjunktiv, denn der christliche Glaube ist eben keine Buchreligion!), dann müßten das doch die 72 Bücher der Heiligen Schrift sein!

Vielleicht verstehe ich auch die mündlichen Ausführungen Hünermanns, die ja auf Tagungen fragmentarisch bleiben müssen, einfach bloß falsch. Möglicherweise meint er ja was ganz anderes. Auf eine schriftliche Quelle dazu bin ich bisher nicht gestoßen (ehrlichgesagt verspürte ich bisher auch noch nicht die nötige Demut, aktiv nach einer zu suchen). Salvo meliori iudicio muß ich aber in beiden Fällen sagen: Was hat ihn da bloß geritten?!

Die Zeit „zwischen den Jahren“ ist ja immer auch die Zeit der Jahresrückblicke. Wenn ich auf das vergangene Jahr zurückblicke, dann sehe ich zwar viel, was passiert ist, aber eigentlich nur ein wirklich weltbewegendes Ereignis: Die Aufhebung der Exkommunikation der Pius-Bischöfe. Und „weltbewegend“ meine ich nicht im journalistischen Sinne, sondern daß (sofern im weiteren Verlauf hauptsächlich homines bonae voluntatis beteiligt sind) daraus viel Gutes hervorgehen kann.

Natürlich darf man nicht blauäugig erwarten, daß jetzt alles wie von selbst ins Lot kommt, aber zumindest ist nun wenigstens vorrübergehend die Gewöhnung an eine neue schismatische Gegenkirche mit apostolischer Sukzession aufgehalten. Offenbar fühlten sich aber viele in ihrer Gewöhnung gestört, in der sie sich so behaglich eingerichtet hatten – und das auf beiden Seiten! Denn während sich der publizistische Blätterwald auf Williamson stürzte (dem die Ausstrahlung seiner Holocaustleugnung auch nicht ganz unangenehm gewesen zu sein scheint), hörten „tines“ nicht auf, den Papst als Modernisten zu verunglimpfen, der schon als junger Professor und auch heute noch Häresien lehre. Da wird noch viel Gnade vom Himmel fließen müssen, bevor über allen Schützengräben Lilien blühen können!

Damit bin ich auch schon bei einer Einzelpersönlichkeit, die mir dieses Jahr mehrfach aufgestoßen ist: Peter Hünermann. Um Mißverständnissen vorzubeugen: Hünermann ist ein netter Mensch und ganz sicher ernsthaft und aus aufrichtigem Glauben um die Kirche besorgt; auch will ich seine wissenschaftlichen Verdienste keineswegs in Abrede stellen. Aber mit seinem Artikel in der Herderkorrespondenz, in dem er die Aufhebung der Exkommunikation als „schweren Amtsfehler“ des Papstes bezeichnet, hat er nun wirklich einen Bock geschossen. Mich wundert eigentlich nur, daß das kaum einer bemerkt zu haben scheint!

Denn seine ganze Argumentation setzt voraus, daß die Exkommunikation 1988 nicht nur wegen der unerlaubten Bischofsweihe ausgesprochen wurde, sondern auch wegen Häresie. Nur deswegen kann er fordern, daß die Piusbrüder erst ihren Irrlehren abschwören müßten (um den „Mangel an Reue“, den Hünermann beklagt, mal frei in Klartext zu übersetzen), und behaupten, die dem zuvorkommende Entscheidung des Papstes verstoße gegen das Kirchenrecht und sei mithin ein schwerer Amtsfehler, weil kirchenrechtlich eben die Reue über die Ursache der Exkommunikation vorausgesetzt ist.

Diese Voraussetzung hat er aber zu Beginn seines Artikels erst selbst geschaffen! Dort argumentiert er nämlich mit dem Motu proprio „Ecclesia Dei“ Johannes Pauls II., dem Begleitschreiben zum Dekret der Bischofskongregation, das die Exkommunikation feststellte. In diesem Schreiben äußerte der damalige Papst die Vermutung(!), man könne(!) die Wurzel dieses schismatischen Aktes in einem theologischen Irrtum, näherhin einem unvollkommenen und widersprüchlichen Begriff von Tradition selbst erkennen. Diese Vermutung einer Möglichkeit wird im weiteren Artikel Hünermanns zu einer Begründung der Exkommunikation mit Häresie.

Hünermanns kirchenrechtliche Argumentation muß dem Dogmatiker so letztlich auf die Füße fallen. Nicht im Begleitschreiben, sondern im Exkommunikationsdekret selbst steht die kirchenrechtlich relevante Begründung der Exkommunikation und damit implizit auch die kirchenrechtlich nötige Reue für eine Aufhebung der Exkommunikation. Das hätte ihm spätestens daran auffallen müssen, daß eben nur die vier Bischöfe exkommuniziert waren, aber nicht die Priester der Bruderschaft. Das, sowie das Fortdauern der Suspension, diskutiert er aber allenfalls andeutungsweise am Rande.

Der Fehler, die zwingende Richtigkeit des späteren Schlusses bereits in die Prämissen einzubauen, ist eigentlich ein so simpler und altbekannter Logikverstoß, daß man sich wundern muß, wie er einem solch verdienten Mann unterlaufen kann – zumal er mit dem Artikel Hünermanns allein belegt werden kann, da Hünermann alle notwendigen Informationen mitliefertn (Anmerkung: In Herders „Theologie Kontrovers“-Band zu „Vatikan und Pius-Brüder“ wird auch im „Dokumentation“-Teil nur das Motu proprio „Ecclesia Dei“ aufgeführt, nicht aber das eigentlich Exkommunikationsdekret der Bischofskongregation. Honi soit qui mal y pense…)

Aber vielleicht hängt dieser schwere Denkfehler mit einem anderen Punkt zusammen, auf den ich morgen zu sprechen kommen will.

In letzter Zeit habe ich mich etwas mehr mit jüngerer Theologiegeschichte beschäftigen müssen. Dabei kann ich mich eines Eindrucks nicht erwehren:

Bestimmte Anliegen waren ursprünglich durchaus berechtigt, so etwa legalistische Verengungen (Reduktion des moralischen Anspruchs auf die Untergrenze der 10 Gebote statt des Zielanspruchs der Bergpredigt) aufzubrechen und durch eine lebendige Gottesbeziehung zu überwinden (Heiligkeit statt Gerechtigkeit). Berechtigt insofern, als das „Neue“ das „Alte“ ja nicht ausschließt, sondern sogar voraussetzt und eigentlich nur überschreitet. Falsch wurde es aber dann dadurch, daß die dafür angewandten methodischen und inhaltlichen Prinzipien verabsolutiert wurden und die Folgerungen genauso einseitig wurden, wie die vorkonziliaren Verengungen.

Diese Verabsolutierung scheint mir vor allem eine Folge der naiven Konzilsbegeisterung gewesen zu sein. Eine ganze Reihe damals „progressiver“ Theologen spielte in den Vorbereitungskommissionen des Konzils eine maßgebliche, wenn auch nicht bestimmende Rolle.

Darüber haben sie offenbar vergessen, daß das Konzil nicht ihren theologischen Ansatz kanonisiert hat, sondern komplexe Dokumente verabschiedet hat, die zwar Elemente ihrer eigenen Theologie enthielten, aber auch andere, zum Teil ihnen deutlich widersprechende Aussagen! Daß die unkritische Konzilsbesgeisterung enttäuscht wurde, war daher unvermeidlich, denn sie war nicht von den Konzilsbeschlüssen gedeckt.